Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern
(Binnenfischereiordnung - BiFO)
 
Vom 5. Oktober 1994 (GVOBl. M-V S. 923), in Kraft am 13. Oktober 1994
- geändert durch Verordnung vom 30. Januar 1995 (GVOBl. M-V S. 93),
in Kraft am 1. Januar 1995 GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 793-2-1
Aufgrund des § 11 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2, 7 und 8, § 26 Abs. 2 sowie des § 28 Abs. 3 Satz 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister, und aufgrund des § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie Absatz 2 des Fischereigesetzes verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:
 
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§ 1 Geltungsbereich
 
§ 2 Anerkennung von Berufsausbildungen zur Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel
 
§ 3 Elektrofischerei
 
§ 4 Mindestmaße
 
§ 5 Schonzeiten
 
§ 6 Behandlung untermaßiger Fische und Fang von Fischen während der Schonzeit
 
§ 7 Schutz der Fischnährtiere
 
§ 8 Verbotene Fanggeräte
 
§ 9 Aussetzen von Fischen
 
§ 10 Einlassen zahmen Wassergeflügels
 
§ 11 Fischfangstatistiken
 
§ 12 Fischereibezirke
 
§ 13 Örtliche Zuständigkeit
 
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
 
§ 15 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
 
 
§ 1
Geltungsbereich
 
Diese Verordnung gilt für die Binnengewässer nach § 1 Abs. 3 Fischereigesetz mit Ausnahme von ablaßbaren Teichen und Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht.
   

§ 2
Anerkennung von Berufsausbildungen zur Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel
 
(1) Als eine der Ausbildung zum Fischwirt gleichwertige Berufsausbildung, die zur Verwendung anderer Fanggeräte als der Handangel berechtigt, werden anerkannt der Abschluß einer Ausbildung als:
 
  1. Diplomfischereiingenieur, Diplomfischwirt,
  2. Ingenieur für Binnenfischerei oder
  3. Binnenfischer.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag einer Ausbildung nach Absatz 1 gleichstellen:
 
  1. eine andere als die in Absatz 1 genannte fischereiliche Ausbildung im In- oder Ausland, die den Anforderungen an den Abschluß der in Absatz 1 genannten Ausbildungen entspricht, oder
  2. eine mindestens zehnjährige Tätigkeit im Haupterwerb als Küsten- oder Binnenfischer, als Teichwirt oder in einer Aquakulturanlage, wenn der Antragsteller mindestens 40 Jahre alt ist.
(3) Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:
 
  1. beglaubigte Kopien der Prüfungsurkunden oder Zeugnisse über den Abschluß der Berufsausbildung oder
  2. Nachweise über die bisherige fischereiliche Berufstätigkeit und
  3. der Lebenslauf.
Die obere Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
   

§ 3
Elektrofischerei
 
(1) Die Elektrofischerei ist nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde zulässig. Die Genehmigung ist für die Bewirtschaftung von Gewässern zu erteilen, wenn der Antragsteller
 
  1. über einen von der unteren Fischereibehörde anerkannten Bedienungsschein für die Elektrofischerei verfügt,
  2. eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder des Verbandes Deutscher Elektroingenieure über die Funktionstüchtigkeit des verwendeten Gerätes vorlegt, die im Genehmigungsjahr erteilt wurde, und
  3. den Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) erbringt.
(2) Bei der Ausübung der Elektrofischerei sind der Bedienungsschein für die Elektrofischerei, die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 2 und die Genehmigung nach Absatz 2 mitzuführen.
 
(3) Soweit nicht eine Aufzeichnungspflicht nach § 11 besteht, sind die Ergebnisse der Elektrofischerei schriftlich festzuhalten und auf Verlangen der unteren Fischereibehörde zur Verfügung zu stellen.
 
(4) Eine Elektrofischereigenehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn die Maßnahme nicht der Hege der Fischbestände dient.
   

§ 4
Mindestmaße
 
(1) Fische dürfen nur gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Schwanzende mindestens folgende Längen aufweisen:
 
Aal (Anguilla anguilla), außer Blankaalen 45 cm
Aland (Leuciscus idus) 25 cm
Äsche (Thymallus thymallus) 30 cm
Bachforelle (Salmo trutta forma fario) 30 cm
Barsch (Perca fluviatilis) 17 cm
Hecht (Esox lucius) 45 cm
Karpfen (Cyprinus carpio) 40 cm
Lachs (Salmo salar) 60 cm
Große Maräne (Coregonus lavaretus) 30 cm
Kleine Maräne (Coregonus albula) 12 cm
Meerforelle (Salmo trutta trutta) 45 cm
Quappe (Lota lota) 20 cm
Rapfen (Aspius aspius) 35 cm
Schleie (Tinca tinca) 25 cm
Sumpfkrebs (Astacus leptodactylus) 11 cm
Wels (Silurus glanis) 90 cm
Zander (Stizostedion lucioperca) 45 cm
(2) Die untere Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke oder aus anderen wichtigen Gründen Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zulassen.
   

§ 5
Schonzeiten
 
(1) Nachstehend aufgeführte Fischarten dürfen ganzjährig nicht gefangen werden:
 
  Bachneunauge (Lampetra planeri)
  Barbe (Barbus barbus)
  Edelkrebs (Astacus astacus)
  Finte (Alosa fallax)
  Flußneunauge (Lampetra fluviatilis)
  Maifisch (Alosa alosa)
  Meeresneunauge (Petromyzon marinus)
  Nase (Chondrostoma nasus)
  Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus)
  Ostgroppe (Cottus poecilopus)
  Stör (Acipenser sturio)
  Ziege (Pelecus cultratus)
   
(2) Die nachstehend aufgeführten Fischarten haben folgende Schonzeiten, in denen sie nicht gefangen werden dürfen:
   
  Bachforelle (Salmo trutta fario) vom 1. Oktober bis zum 31. März,
  Bachschmerle (Noemacheilus barbatulus) vom 1. März bis zum 31. Mai,
  Binnenstint (Osmerus eperlanus spirinchus) vom 1. März bis zum 30. April,
  Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) vom 1. April bis zum 30. Juni,
  Döbel (Leuciscus cephalus) vom 1. April bis zum 30. Juni,
  Elritze (Phoxinus phoxinus) vom 1. April bis zum 30. Juni,
  Hasel (Leuciscus leuciscus) vom 1. März bis zum 31. Mai,
  Lachs (Salmo salar) vom 1. Juli bis zum 31. März,
  Meerforelle (Salmo trutta trutta) vom 1. Juli bis zum 31. März,
  Große Maräne (Coregonus lavaretus) vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember,
  Kleine Maräne (Coregonus albula) vom 1. November bis zum 31. Dezember,
  Quappe (Lota lota) vom 1. Dezember bis zum 31. März,
  Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) vom 1. April bis zum 31. Juli,
  Steinbeißer (Cobitis taenia) vom 1. April bis zum 31. Juli,
  Wels (Silurus glanis) vom 1. Mai bis zum 31. Juni,
  Westgroppe (Cottus gobio) vom 1. März bis zum 31. Mai,
  Zährte (Vimba vimba) vom 1. Mai bis zum 31. Juli,
  Zope (Abramis ballerus) vom 1. April bis 31. Mai.
     
(3) Sollen von den in Absatz 1 und 2 genannten Arten zum Zwecke der künstlichen Vermehrung oder zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen Fische gefangen werden, so kann die untere Fischereibehörde auf Antrag Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen.
   

§ 6
Behandlung untermaßiger Fische und Fang von Fischen während der Schonzeit
 
Werden entgegen § 4 untermaßige Fische gefangen oder werden Fische während der für sie in § 5 festgelegten Schonzeit gefangen, so müssen sie unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt in das Gewässer in Freiheit zurückgesetzt werden. Werden untermaßige Fische oder Fische während ihrer Schonzeit verkauft, so hat der Eigentümer gegenüber den Fischereiaufsehern die Herkunft nachzuweisen.
   

§ 7
Schutz der Fischnährtiere
 
   

§ 8
Verbotene Fanggeräte
 
Der Gebrauch reißender, klemmender und stechender Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen, Aalscheren ist verboten. Das gleiche gilt für Fanggeräte mit losen Haken, sofern diese reißend eingesetzt werden. Ausgenommen hiervon ist das Blinkern, Pilken und Spinnen. Die Fischerei mit Schleppnetzen, die mit durch Motorkraft getriebene Fahrzeuge über Grund geschleppt werden, ist verboten.
   

§ 9
Aussetzen von Fischen
 
(1) Besatzmaßnahmen in Binnengewässern, mit denen gebietsfremde oder nicht gewässertypische Fischarten ausgesetzt werden sollen, bedürfen der Genehmigung der unteren Fischereibehörde. Das gilt auch für die in § 5 genannten Fischarten. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß Angaben über die Fischarten, den Umfang und den Ort der Maßnahmen enthalten.
 
(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn
 
  1. der Nachweis über die Seuchenfreiheit des Besatzes nicht vorgelegt werden kann,
  2. Gründe des Arten- oder Biotopschutzes entgegenstehen,
  3. die Besatzmaßnahme aus Gründen der Hege nicht erforderlich ist,
  4. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 die Bestandsaufstockung mit gebietsfremden Fischen oder Fischeiern von gebietsfremden Fischen erfolgen soll, obwohl eine Bestandsaufstockung über Fische oder Fischeier der verbliebenen Bestände möglich wäre.
(3) Ist eine Genehmigung, die nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, nicht schon aus Gründen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 zu versagen, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt und Natur.
   

§ 10
Einlassen zahmen Wassergeflügels
 
Die Aufzucht und Haltung von Wassergeflügel auf Gewässern bedarf der Zustimmung des Fischereiberechtigten.
   

§ 11
Fischfangstatistiken
 
(1) Die Fischereiberechtigten haben an jedem Fangtag für jedes Gewässer, das sie bewirtschaften, Fangaufzeichnungen zu machen und hiernach eine Jahresfangstatistik über die Fischfänge und Besatzmaßnahmen zu fertigen. Ausgenommen sind die Fischereiberechtigten, die ihre Gewässer fast ausschließlich mit der Handangel bewirtschaften.
 
(2) Für die Jahresfangstatistik ist ein Formblatt zu verwenden, das von den unteren Fischereibehörden ausgegeben wird.
 
(3) Die Fischfangstatistiken sind mit den geforderten Angaben bis zum 31. Januar des Folgejahres der unteren Fischereibehörde vorzulegen.
   

§ 12
Fischereibezirke
 
Zur Hege der Fischbestände und Pflege der Gewässer werden folgende Gewässersysteme zu Fischereibezirken erklärt:
 
  1. Stepenitz und Maurine von der Quelle bis zur Mündung in den Dassower See,
  2. Boize von der Landesgrenze bis zur Mündung in den Hafen Boizenburg,
  3. Sude von der Quelle bis zur Mündung in den Hafen Boizenburg,
  4. Löcknitz von der Landesgrenze Brandenburg bis zur Landesgrenze Niedersachsen,
  5. Wallensteingraben vom Auslauf des Schweriner Sees bis zur Mündung in den Hafen Wismar,
  6. Großer Hellbach von der Quelle bis zur Mündung in das Salzhaff,
  7. Elde von der Quelle bis zur Elbe,
  8. Störwasserstraße mit Schweriner See, Burgsee, Heidensee, Ziegelsee bis zur Mündung in die Elde,
  9. Recknitz von der Quelle bis zur Straßenbrücke Ribnitz-Damgarten (Paßgehöft),
  10. Warnow von der Quelle bis zum Austritt aus dem Breitling,
  11. Barthe von der Quelle bis zur Straßenbrücke Barth,
  12. Peene von den Quellen bis zur Eisenbahnbrücke Anklam,
  13. Ücker von der Landesgrenze bis zur Straßenbrücke Ueckermünde,
  14. Havel von den Quellen bis zur Landesgrenze,
  15. Gothensee auf Usedom.
   

§ 13*
Örtliche Zuständigkeit
 
Untere Fischereibehörden sind die Ämter für Landwirtschaft
 
  1. Wittenburg für die Landkreise Bad Doberan, Güstrow, Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim sowie für die kreisfreien Städte Rostock, Schwerin und Wismar,
  2. Altentreptow für die Landkreise Demmin, Mecklenburg-Strelitz, Müritz, Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow sowie für die kreisfreien Städte Greifswald, Neubrandenburg und Stralsund.

   
* § 13 geändert durch Verordnung vom 30. Januar 1995.
   

§ 14
Ordnungswidrigkeiten
 
Ordnungswidrig im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
 
  1. § 3 Abs. 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt;
  2. § 3 Abs. 2 die Genehmigung für die Elektrofischerei nicht mit sich führt;
  3. § 3 Abs. 3 die Ergebnisse der Elektrofischerei nicht auf Verlangen der unteren Fischereibehörde zur Verfügung stellt;
  4. § 6 Fische nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt oder gegenüber den Fischereiaufsehern die Herkunft zum Verkauf angebotener Fische nicht nachweist;
  5. § 8 verbotene Fanggeräte verwendet;
  6. § 9 Abs. 1 Fische ohne Genehmigung der unteren Fischereibehörde aussetzt;
  7. § 11 Abs. 1 keine Fangaufzeichungen und keine Jahresfangstatistik führt oder sie unrichtig oder unvollständig fertigt;
  8. § 11 Abs. 2 die Fischfangstatistik nicht auf dem von der unteren Fischereibehörde ausgegebenen Formblatt erstellt und die darin geforderten Angaben nicht macht;
  9. § 11 Abs. 3 die Jahresfangstatistik nicht rechtzeitig vorlegt.
   

§ 15
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
 
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
 
(2) Gleichzeitig tritt die Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBl. DDR I Nr. 23 S. 290) außer Kraft.
 
Schwerin, den 5. Oktober 1994
     
Der Landwirtschaftsminister
Martin Brick
 

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